Satzung des MSC Lausitzring e.V. im ADAC § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 I. Der am 09.05.1992 in Hörlitz gegründete Ortsclub führt den Namen MSC Lausitzring e. V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in 01998 Klettwitz, Kostebrauer Str. 26 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Senftenberg unter der Nr. VR 324 eingetragen.
 II. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Ziele
 I. Der Ortsclub betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
 II. Der Ortsclub ist eine gemeinnützige, unpolitische Organisation und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 III. Der Zweck des Ortsclubs ist der kameradschaftliche Zusammenschluß der an der Kraftfahrt interessierten Personen zur Förderung des Motorsports, der Verkehrssicherheit und der internationalen freundschaftlichen Beziehungen und die Förderung und Pflege der obengenannten Ziele bei Jugendlichen. Er vertritt die Grundsätze politischer Neutralität sowie religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Dabei werden keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt.
 IV. Vorrangige Aufgabe des Clubs ist es, in enger partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Automobilclubs, den Motorsportgremien sowie anderen interessierten Partnern und Motorsportclubs, alle motorsportlichen Aktivitäten auf dem Areal "Lausitzring" mit zu organisieren und an der Ausrichtung von Motorsportveranstaltungen maßgeblich mitzuwirken. Der Club beschließt dazu jährlich ein Clubprogramm.
 V. Mit den Betreibern der einzelnen Anlagen auf dem Areal des "Lausitzringes" werden gesonderte Rahmenabkommen geschlossen.
 VI. Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
 VII. Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung. § 3 Mitgliedschaft
 I. Jedermann kann Mitglied im Ortsclub werden.
 II. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. § 4 Aufnahme
 I. Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
 II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar. § 5 Beiträge
 I. Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
 II. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
 II. Ein Mitglied kann vom Ortsclubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,oder b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
 III. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar. § 7 Organe
 Die Organe des Ortsclubs sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 8 Mitgliederversammlung
 I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich und durch die Presse (Lausitzer Rundschau ) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
 II. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Bericht der Rechnungsprüfer c) Feststellung der Stimmliste d) Entlastung des Vorstandes e) Wahlen f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr (Clubprogramm) g) Anträge mit Inhaltsangabe h) Verschiedenes § 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
 I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus ihrem Kreise die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Berlin-Brandenburg. Stimmenübertragung ist unzulässig.
 II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr trägt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über: a) Satzungsänderungen b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes d) Auflösung des Clubs
 III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
 IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch mit Handzeichen entschieden werden.
 V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
 VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervor gehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen: a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs b) auf Antrag von mindestens 33 % der Mitglieder des Ortsclubs § 11 Der Vorstand
 I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1. der Vorsitzende 2. der Stellvertretende Vorsitzende 3. der Sportleiter 4. der Schatzmeister 5. Leiter für Öffentlichkeitsarbeit
 II. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
 III. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, daß vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
 IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
 V. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
 VI. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
 VII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, des ADAC Berlin-Brandenburg oder des Ortsclubs - Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz- , Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. § 12 Vereinstätigkeit in Sektionen
 I. Der Ortsclub bildet je nach Bedarf für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 2 verschiedene Sektionen.
 II. Die einzelnen Sektionen befassen sich in voller technisch-organisatorischer Zuständigkeit mit der Vorbereitung und Ausrichtung aller Aktivitäten für die ihr zugeordneten Motorsportdisziplinen.
 II. Für jede Sektion beruft der Vorstand einen Sektionsleiter für die Dauer von einem Jahr.
 IV. Die einzelnen Sektionen arbeiten eng und vertrauensvoll mit dem Ortsclubvorstand zusammen und sind diesem gegenüber jederzeit rechenschaftspflichtig. Insbesondere sind alle Aktivitäten mit dem Ortsclubvorstand abzustimmen. § 13 Rechnungsprüfer
 Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 14 Satzungsänderungen
 Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. § 15 Auflösung
 I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
 II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. § 16 Vermögensverwendung
 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige - ADAC Luftrettung GmbH - München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. § 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist der Sitz des Ortsclubs 01998 Klettwitz, Kostebrauer Straße 26 / Amtsgericht Senftenberg. Klettwitz, den 03.07.1998
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